Veröffentlichungen
Veröffentlichung gemäß § 65a BWG der Niederösterreichische Vorsorgekasse AG
Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) haben Kreditinstitute auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten.
§§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG – Eignung und Qualifikation der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder
Die gesetzlichen Anforderungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG werden von der Niederösterreichische Vorsorgekasse AG (in weiterer Folge „NÖVK" genannt) durch die Einhaltung der Satzung und einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Fit & Proper Policy erfüllt. Die Fit & Proper Policy ist Bestandteil der Dokumentation der Governance Struktur der NÖVK, die gemeinsam mit der Geschäftsstrategie, der Risikostrategie sowie den Geschäftsordnungen dem Ziel dient, eine umsichtige Führung des Instituts zu gewährleisten und die Wirksamkeit des Risikomanagements zu stärken. Dadurch wird die schriftliche Festlegung der Strategie für die Auswahl sowie der Sicherstellung der Eignung der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Inhaber von Schlüsselfunktionen sichergestellt.
Für Aufsichtsrat, Vorstand und Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten aufgrund ihrer Verantwortung für die Leitung und Überwachung der Gesellschaft spezifische Anforderungen in Bezug auf ihre individuellen Kompetenzen. Die vorhandene individuelle Eignung jeder einzelnen Person stellt in Hinblick auf die kollektive Eignung die erforderliche Zusammensetzung der Gremien sicher.
§ 29 BWG: Nominierungsausschuss
Die in § 29 BWG beschriebenen Aufgaben und Pflichten werden vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen. Da es sich bei der NÖVK um kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 BWG handelt, ist kein Nominierungsausschuss eingerichtet.
§§ 39b BWG Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken sowie Anlage zu § 39b BWG sowie 39c BWG Vergütungsausschuss
Die Vergütungspolitik in der NÖVK erfolgt gemäß den in der Anlage zu § 39b BWG vorgegebenen Grundsätzen der Vergütungspolitik und -praktiken.
Die in § 39c BWG beschriebenen Aufgaben und Pflichten werden vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen. Da es sich bei der NÖVK um kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 BWG handelt, ist kein Vergütungsausschuss eingerichtet.
§ 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG - erweiterte Angaben im Anhang des Jahresabschlusses bzgl. Niederlassungen und Gesamtkapitalrentabilität
Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses werden die erweiterten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang mitaufgenommen und unterliegen damit der jährlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer.